Wohnungssuche
Eine geeignete Wohnung will erst mal gesucht und gefunden werden. Bekannt ist, dass bezahlbarer Wohnraum – insbesondere in Ballungszentren – immer weniger wird. Die Anzahl der Wohnungssuchenden wird demgegenüber immer größer, erst recht in den hochfrequenten Umzugsmonaten wie beispielsweise vor Semesterbeginn. Die Suche auf den traditionellen Wegen ist nicht mehr so einfach wie früher. Die zielführende Antwort auf diese Entwicklung kann nur lauten: Auf innovativem Weg nach einer passenden Wohnung suchen. Wir von Housy gleichen die Ansprüche der Vermieter mit den Skills der Wohnungs-Interessenten algorithmisch online ab. Das spart für beide Seiten Zeit, Geld und Nerven.
Mietvertrag
Es folgt der Abschluss des Mietvertrags. Per Definition ist das „(…) ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt.“ Geregelt werden darin also Rechte und Pflichten beider Parteien: die von Mieter und Vermieter. Euer hauptsächliches Recht ist es demnach, die Wohnung zu nutzen. Eure primäre Pflicht neben der Beachtung von zahlreichen Nutzungsbedingungen: Ihr müsst die Miete pünktlich zahlen. Aber wie setzt die sich überhaupt zusammen?
Kaltmiete
Bei der Miete handelt es sich zunächst um die sogenannte Kaltmiete. Dabei handelt es sich schlichtweg um den Netto-Mietpreis; also den Betrag, den der Vermieter für die Nutzung der Wohnung verlangt bzw. erhält. Wichtig ist die Definition der Kaltmiete auch für die Höhe der Kaution, denn die darf maximal drei Kaltmieten betragen. Man spricht dabei auch von der Netto-Kaltmiete.
Nebenkosten
Hinzu kommen die Nebenkosten, wobei hier zwischen den Betriebskosten und den verbrauchsabhängigen Kosten unterschiedenen werden muss. Zu den Betriebskosten zählen beispielsweise die Grundsteuer oder die Gebäudeversicherung, die anteilig an die Mietparteien weiterberechnet werden. Wird beispielsweise – wie in 2017 geschehen – die Installation von Rauchmeldern in Wohnräumen zur Pflicht, können die Vermieter die entstehenden Kosten mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung an die Mieter weiterbelasten.
Verbrauchsabhängige Kosten werden zunächst vom Vermieter bezahlt und anschließend an den Mieter weiterbelastet. Dazu gehören in den meisten Fällen die Müllabfuhr; sofern das nicht direkt über die Energieversorger abgerechnet wird, auch die Heizungs-, Strom- und Wasserkosten. Oft werden die in einem Gebäudekomplex zunächst über die sogenannte Grundversorgung, also über den Vermieter abgedeckt. Häufiger ist allerdings die Konstellation, dass die Energiekosten unmittelbar mit dem jeweiligen Anbieter abgerechnet werden. Aus all den Posten zusammen errechnet sich dann die Warmmiete. Letztlich ist das aber über den Jahreszeitraum hinweg ein fiktiver Posten. Erst nach am Ende des Abrechnungszeitraums kann man wissen, was exakt verbraucht wurde. Und wo wir schon mal bei den Finanzen sind:
Wohngeld
Ist die Reibung zwischen Daumen und Zeigefinger für die Miete zu gering, kann in Deutschland Wohngeld beantragt werden. Eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), mit der Geringverdienern bei ihren Wohnkosten geholfen wird. Die Berechtigten haben darauf einen Rechtsanspruch. Es handelt sich also weder um ein Almosen, noch kann die Behörde, bei der Antrag gestellt wird, aus dem Bauch und nach freiem Ermessen entscheiden. Ob und in welcher Höhe man Anspruch auf diese Leistung hat, lässt sich beispielsweise mit einem Wohngeldrechner überprüfen. Ergibt sich ein positives Ergebnis, sollte schnellstens der Wohngeldantrag gestellt werden. Rechnen muss man mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit. Das Problem: Eine rückwirkende Zahlung gibt es nur in Ausnahmefällen. Das Wohngeld wurde per 01.01.2016 erhöht.
Einwohnermeldeamt – Wohnsitz ummelden
Die erste eigene Bude ist bezogen. Nun trifft euch die volle Bandbreite der Bürokratie mit Dingen, die jetzt erledigt werden müssen. Aber keine Angst, so schlimm ist es nicht. Zunächst heißt es den Wohnsitz umzumelden. Dafür hat man nach Bezug der Wohnung üblicherweise zwei Wochen Zeit. Wer die Frist überschreitet, muss mit Ordnungsstrafen bis zu 500 Euro rechnen. Gut für die zügige Abwicklung beim Einwohnermeldeamt ist es, wenn man die Wohnungsgeberbestätigung – in Deutschland ein Pflichtdokument – gleich mit vorlegen kann. Und selbstverständlich beim Gang zum Einwohnermeldeamt den Personalausweis nicht vergessen. Schließlich wird dort die neue Adresse eingetragen.
Informationen an Behörden und Institutionen weiterleiten
Leider sind die bürokratischen Anforderungen damit noch nicht erledigt. Im nächsten Schritt müssen all die Ämter und Institutionen über den Wohnsitzwechsel informiert werden, mit denen man persönlich zu tun hat, so beispielsweise das BAföG-Amt, die Kindergeldstelle der Familienkasse, das Arbeitsamt, Finanzamt, eventuell die Sozialkasse, die Krankenkasse, das kontoführende Bankinstitut. Und wie nicht anders zu erwarten, gibt es bei sämtlichen Behörden Fristen, bis zu denen das erledigt sein muss. Andernfalls winkt der Bürokraten-Schimmel mit der drohenden Ordnungsgeld-Hand.
Für Pkw- oder Motorrad-Besitzer nicht zu vergessen, dass auch der mobile Untersatz umgemeldet werden muss. Bei der Kfz-Zulassungsstelle werden Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief aktualisiert. Befindet sich die neue Wohnung in einer anderen Stadt oder einem anderen Landkreis als bisher, bekommt das Fahrzeug auch noch ein neues Kennzeichen.
Versicherungen
Es gibt Versicherungen, die kann man haben, und solche, die sollte man als Mieter haben. Zu denen, über die es nachzudenken lohnt, gehören die Haftpflichtversicherung und die Rechtsschutzversicherung. War man bislang über die Eltern automatisch mitversichert, ändert sich mit dem Auszug der Status. Die Familien-Mitversicherung greift ab diesem Moment nicht mehr. Abhängig von den vorhandenen Werten sollte man auch den Sinn einer Hausratversicherung checken.
Makler-Courtage
Seit 2015 gilt in der Bundesrepublik das Besteller-Prinzip. Das bedeutet, dass derjenige, der einen Makler beauftragt, dessen Dienste zu bezahlen hat. Vermieter können das seither nicht mehr auf die Mieter abwälzen. In der Praxis bedeutet das, dass Eigentümer weniger Wohnungen über Immobilienmakler vermarkten, um die Courtage nicht aus eigener Tasche tragen zu müssen. Tatsache aber ist, dass seither von den Mietern keine Makler-Courtage mehr verlangt werden darf, so sie den Makler nicht möglicherweise selbst beauftragt haben.
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